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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Vegan Strom der GreenStone Energy GmbH

  1. Allgemeines

    1. Der vom Kunden erteilte Auftrag zur Stromlieferung ist ein Angebot an den Lieferanten zum Abschluss dieses Vertrags. An das Angebot ist der Kunde gemäß § 147 Absatz 2 BGB unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zum Wechsel eines Lieferanten gebunden. Mit der Mitteilung, ab wann der Lieferant Sie gemäß diesem Vertrag beliefert (= Vertragsbestätigung), kommt der Vertrag zustande. Soweit die Belieferung vor dem mitgeteilten Vertragsbeginn startet oder die Mitteilung über den Vertragsbeginn unterblieben ist, beginnt der Vertrag mit Aufnahme der Belieferung.
    2. Voraussetzung für den Beginn der Belieferung ist, dass der Lieferant die Bestätigung der Kündigung des bisherigen Stromliefervertrages vom Vorlieferanten des Kunden sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginnes des Netzbetreibers vorliegen hat.
    3. Besteht für die zu beliefernde Lieferstelle des Kunden bei Vertragsschluss noch ein Stromliefervertrag mit einem anderen Lieferanten (Altstromliefervertrag), so beginnt die Stromlieferung erst mit dem Tag, der auf die Beendigung des Altstromliefervertrages folgt. Der Kunde kann in seinem Auftrag einen Wunschtermin für den Lieferbeginn angeben. Sollte der gewünschte Termin nicht realisierbar sein, erfolgt die Lieferung zum nächstmöglichen Termin.
    4. Die Vertragsbestätigung erfolgt in Textform und enthält eine zusammenhängende Aufstellung aller für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben, insbesondere
      • Angaben zum Kunden (ggf. Firma, Registergericht, Registernummer bzw. Familienname, Vorname sowie Adresse, Kundennummer),
      • Angaben über die Verbrauchsadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers,
      • Angaben zum Lieferanten (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),
      • Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Belieferung durchgeführt wird und
      • Angaben zu den Preisen,
      • Angaben zur Kündigung.
    5. Der Vertrag besteht aus den im elektronischen Auftragsformular angegebenen Bestandteilen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    6. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln in Verbindung mit dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie / Strom durch GreenStone Energy GmbH, Manteuffelstrasse 77, 10999 Berlin, nachstehend Lieferant genannt, für die vom Kunden angegebene Lieferstelle außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung im Rahmen eines Sondervertrags.
    7. Die AGB gelten für alle Stromlieferungsverträge, die ab dem 01.03.2022 abgeschlossen wurden, sowie für alle bereits laufenden Stromlieferungsverträge, wenn Ihnen diese AGB im Rahmen einer AGB-Änderung übermittelt wurden.
    8. Wenn dem Lieferanten die Angaben über Bezugsort und Ort der Einspeisung etc. nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Lieferanten auf Anforderung mitzuteilen.
    9. Die Belieferung von Reservestromanlagen (z.B. beim Betrieb von Blockheizkraftwerken), Abnahmestellen mit Notstromaggregaten, Heizstrom, insbesondere Wärmepumpen und Elektrospeicherheizungen, oder Photovoltaikanlagen, sowie Abnahmestellen deren Belieferung nur über Netze ausländischer Netzbetreiber möglich ist, ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist eine Belieferung von Abnahmestellen mit Münzzählern, Chipkartenzählern, Wandlern, Doppeltarifzählern oder Mehrtarifzählern sowie sonstigen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder leistungsgemessenen Kunden mit individuellem Lastprofil sofern dies im Vertrag nicht ausdrücklich zugelassen wird.
  2. Lieferung

    2. Art und Umfang der Lieferung

    1. Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.
    2. Der Lieferant stellt für die Dauer des Vertrages, den gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf des Kunden an dessen Entnahmestellen zum Letztverbrauch bereit. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (ggf. jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird.
    3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Lieferant von der Leistungspflicht befreit. Der Lieferant ist auch dann von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

    3. Abrechnung, Abschlagszahlung

    1. Die bereitgestellte elektrische Energie wird jährlich erfasst und gegenüber dem Kunden abgerechnet. Abweichend von Satz 1 hat der Kunde das Recht, kostenpflichtig (siehe Ziffer 16.2) eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu verlangen. Soweit der Kunde von seinem vorstehenden Recht keinen Gebrauch gemacht hat, erteilt der Lieferant zum Ende des Abrechnungszeitraums dem Kunden eine Abrechnung.
    2. Der Lieferant ist berechtigt innerhalb eines Abrechnungszeitraums von dem Kunden Abschlagszahlungen zu verlangen. Diese bestimmt der Lieferant anhand der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, dem Jahresverbrauch und allgemeinen Erfahrungswerten nach billigem Ermessen.
    3. Als Zahlungsweise kann der Kunde zwischen der Erteilung einer SEPA-Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren und einer Banküberweisung wählen. Auf diese Wahlmöglichkeit wurde der Kunde vor Vertragsschluss gesondert hingewiesen. Wählt der Kunde das Lastschriftverfahren, so hat er dem Lieferanten eine SEPA-Einzugsermächtigung zu erteilen.

    4. Fälligkeit, Verzug, Zahlungsverweigerung und Aufrechnung

    1. Rechnungen und Abschlagszahlungen sind zu den von dem Lieferanten angegebenen Terminen fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung. Abweichungen der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Lieferung werden zum Ende des Abrechnungszeitraums und zum Ende des Lieferverhältnisses in der Weise verrechnet, dass zu viel berechnete Beträge erstattet und zu wenig berechnete Beträge nachgefordert werden.
    2. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16.1 der AGB in für strukturell vergleichbare Fälle berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
    3. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Lieferanten zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
    4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
    5. Der Kunde ermächtigt den Lieferanten, über Forderungen im Wege von Gutschriften Rechnung gemäß § 14 Abs.4 Nr.10 UStG zu legen.
    6. Der Kunde ermächtigt den Lieferanten, Forderungen gegen den Kunden mit Verbindlichkeiten aufzurechnen, so dass der Kunde entweder eine Gutschrift oder eine Rechnung erhält. Soweit die Abrechnung mit einer Rechnung abschließt, gilt Ziffer 3 dieser AGB. Andernfalls erfolgt die Überweisung des Guthabens auf das vom Kunden angegebene Konto innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Abrechnung gegenüber dem Kunden.

    5. Vorauszahlungen

    Der Lieferant ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Abrechnung zu verrechnen.

    6. Preise und Preisanpassungen

    1. Der Grundpreis und der Arbeitspreis werden für den in der Vertragsbestätigung genannten Zeitraum ab Vertragsbeginn in Bezug auf den Energiepreis und die Netzentgelte garantiert (eingeschränkte Preisgarantie). Eingeschränkte Preisgarantie bedeutet, dass Erhöhungen des Strompreises durch Preisanpassung im Wege der Leistungsbestimmung durch den Lieferanten nur möglich sind, wenn sich die gesetzliche Höhe der Stromsteuer, der Umsatzsteuer oder sonstige staatliche Abgaben und Umlagen (z.B. EEG-Umlage, Konzessionsabgaben, die Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17f Abs.5 EnWG, die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Abs.1 AbLaV, die Kosten der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV oder KWK-Zuschläge) ändern.
    2. Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden, wobei die Reduzierung der EEG-Umlage bereits preislich berücksichtigt wurde. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
    3. Sollten nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass sich die Erzeugung, Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität für den Lieferanten verteuert oder verbilligt, so erhöht oder verringert sich entsprechend der aufgrund dieses Vertrages abgerechnete und vom Kunden zu zahlende Betrag von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung für den Lieferanten Wirkung entfaltet. Vorstehendes gilt entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren bzw. erlassen worden sind, während der Vertragslaufzeit die Belastungen des Lieferanten in der genannten Art verändern.
    4. Der Lieferant wird den Kunden über eine Preisanpassung in Textform informieren, im Falle einer Preiserhöhung mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden der neuen Preise. Im Falle einer Preiserhöhung kann der Kunde den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung kündigen. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht bis zum geplanten Wirksamwerden der Vertragsänderung keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
    5. Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
    6. Erhält der Kunde ein intelligentes Messsystem im Sinne von § 2 Abs.7 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), kann der Lieferant diese Kostenveränderung an den Kunden weitergeben. Der Kunde wird hierüber spätestens mit der nächsten Abrechnung informiert. Die Höhe der Abschlagszahlungen kann entsprechend Ziff.6.5 angepasst werden.
    7. Sofern der Kunde einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb/der Messdienstleistung beauftragt hat, werden die im Strompreis enthaltenen Kosten für den Messstellenbetrieb/die Messstellendienstleistung erstattet. Die insoweit zu erstattenden Kosten werden dem Kunden, soweit der Lieferant Kenntnis von der Beauftragung des Dritten mit dem Messstellenbetrieb/der Messstellendienstleistung hat und die Beauftragung vom Netzbetreiber bestätigt wurde, in der Jahresabrechnung erstattet.
    8. Aktuelle Informationen über die geltenden Preise und Preisbestandteile sind abrufbar unter www.veganstrom.com. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind bei dem örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

    7.Gewährung von Boni

    1. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, wird ein vertraglich vereinbarter, von dem Lieferanten einmalig gewährter Bonus auf der der Vereinbarung über den Bonus folgenden Abrechnung gutgeschrieben. Vertraglich wiederkehrende Boni werden dem Kunden auf der jeweiligen Jahresabrechnung gutgeschrieben. Umfasst die jeweilige Abrechnung einen Zeitraum von weniger als einem Jahr, erfolgt die Gutschrift des wiederkehrenden Bonus in dieser Abrechnung zeitanteilig. Wird der Bonus in Form einer prozentualen Abhängigkeit gewährt erfolgt die Gutschrift auf der Jahresabrechnung nach Ende des für den Bonus maßgeblichen Belieferungszeitraumes.
    2. Ein Neukundenbonus wird nur Kunden gewährt, die zum Zeitpunkt des Antrages auf Vertragsabschluss seit mindestens sechs Monaten nicht durch den Lieferanten mit Strom versorgt wurden.
    3. Soweit ein fixer Bonus vereinbart wurde und der tatsächliche, der Abrechnung zugrundeliegende Verbrauch, hochgerechnet auf einen Lieferzeitraum von 12 Monaten, weniger als 70% des durch den Kunden angegebenen, erwarteten Verbrauchs beträgt, hat der Lieferant das Recht, den Bonus entsprechend der prozentualen Abweichung zu kürzen.
    4. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, wird ein Neukundenbonus, der in Form einer prozentualen Gutschrift gewährt wird, auf die Gesamtkosten auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs im ersten Belieferungsjahr angewandt. Die Gesamtkosten setzen sich aus dem gültigen Arbeitspreis (brutto) und Grundpreis (brutto) abzüglich etwaiger weiterer gewährter fixer Gutschriften zusammen.
    5. Wird der Vertrag durch den Kunden vor Ablauf der Erstlaufzeit wirksam beendet oder hat der Lieferant den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, besteht kein Anspruch auf Neukundenbonus, es sei denn, die Beendigung des Vertrages beruht auf einem Sonderkündigungsrecht wegen Preisanpassung.

    8. Einstellung der Lieferung, Unterbrechung der Anschlussnutzung

    1. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung ohne vorherige Androhung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“).
    2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100 Euro trotz Mahnung ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung einzustellen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Lieferung zu beauftragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages werden etwaige Vorauszahlungen des Kunden nach Ziffer 5 der AGB angerechnet und etwaige nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat, bleiben außer Betracht. Die Unterbrechung wird dem Kunden spätestens vier Wochen vorher angedroht und spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Der Lieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Lieferung androhen. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen.
    3. Der Lieferant stellt die Lieferung unverzüglich wieder her, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal gemäß Ziffer 16.1 der AGB berechnet werden. Dem Kunden ist in diesem Fall auf Verlangen die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass tatsächlich keine oder geringere Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung angefallen sind.
  3. Messstellenbetrieb und Messung

    9. Messeinrichtung, Messung, Ablesung

    1. Die vom Lieferanten gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers festgestellt.
    2. Der Lieferant ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
    3. Der Lieferant kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 3 der AGB, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Lieferant darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
    4. Der Kunde hat das Recht, die Messeinrichtung selbst innerhalb eines Abrechnungszeitraumes abzulesen und diese Ablesung kostenpflichtig abrechnen zu lassen.
    5. Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Lieferant das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
    6. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 39 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Lieferanten, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Lieferanten zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
    7. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Lieferanten zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
    8. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

    10. Zutrittsrecht

    Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach Ziffer 3 der AGB erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

  4. Allgemeine Regelungen

    11. Kommunikation

    1. Die gesamte Kommunikation mit dem Kunden erfolgt elektronisch. Sowohl der Abschluss des Vertrages als auch die Abrechnung erfolgt mittels des Internets oder per E-Mail. Der Kunde erklärt sich bereit, alle Informationen seitens des Lieferanten wie Kundeninformationsschreiben, Abschlagshinweise und Abrechnungen ausschließlich per E-Mail zu erhalten.
    2. Sollte der Kunde die Kommunikation nicht per E-Mail wünschen, entstehen zusätzliche Kosten gemäß Ziffer. 16.2 der AGB.
    3. Der Kunde unterhält während der gesamten Vertragslaufzeit eine E-Mail-Adresse und teilt dem Lieferanten den Wechsel der E-Mail-Adresse mit.
    4. Der Kunde erklärt sich bereit, abrechnungsrelevante Änderungen seiner Daten wie Zählerstände oder Änderungen seiner Bankverbindung ausschließlich über eine Eingabemaske auf der Webseite des Lieferanten unter www.veganstrom.com oder per E-Mail mitzuteilen. Dies gilt nicht für die Kündigung des Vertrages.

    12. Haftung

    1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung – NAV). Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.
    2. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien und ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
    3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

    13. Laufzeit, Kündigung

    1. Der Vertrag läuft jeweils bis zum Ablauf der in der Vertragsbestätigung genannten Laufzeit ab Vertragsbeginn (Erstlaufzeit). Soweit der Vertrag zum Ende der Erstlaufzeit nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende der Erstlaufzeit schriftlich gekündigt wird, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter.
    2. Nach Ablauf der Erstlaufzeit ist der Vertrag mit einer Frist von vier (4) Wochen jederzeit kündbar.
    3. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant bestätigt eine Kündigung des Kunden innerhalb einer (1) Woche nach Zugang in Textform. In der Kündigungsbestätigung wird das Ende des Vertrages und die Beendigung der Belieferung durch den Lieferanten genannt. Der Lieferant verlangt kein gesondertes Entgelt für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten.
    4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Der Lieferant ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und die Lieferung einzustellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde nach Maßgabe von Ziffer 8.1 oder 8.2 der AGB verstoßen hat; im Fall des Zahlungsverzugs nach Ziffer 8.2, muss der Lieferant die außerordentliche Kündigung zwei Wochen vorher angedroht haben. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.

    14. Umzug

    1. Dem Kunden steht bei Umzug unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Wochen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
    2. Die Kündigung kann dabei mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszuges oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.
    3. Die Kündigung wird nicht wirksam, wenn der Lieferant nach Erhalt der Kündigung binnen zwei (2) Wochen in Textform die Fortsetzung des Liefervertrages am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen in Textform anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Hierfür muss der Kunde seine zukünftige Anschrift und die Zähler-Nummer der zukünftigen Entnahmestelle (neue Wohnanschrift) mitteilen.
    4. Unterbleibt die Kündigung des Kunden nach Ziff. 13.1 der AGB aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung erlangt, nach den Preisen dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt.

    15. Vertragsanpassung

    1. Ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen, auf denen der Vertrag und/oder diese Allgemeinen Bedingungen beruhen, oder treten neue Gesetze, Verordnungen, Festlegungen von Regulierungsbehörden oder sonstige hoheitliche Maßnahmen oder Entscheidungen in Kraft, die sich unmittelbar oder mittelbar auf den Vertrag und/oder die Allgemeinen Bedingungen auswirken, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag oder die Allgemeinen Bedingungen entsprechend anzupassen, um den neuen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Ist der Kunde mit der geplanten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zum geplanten Wirksamwerden der Anpassung kündigen. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht bis zum geplanten Wirksamwerden der Vertragsänderung keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
    2. Sollten sich während der Laufzeit des Vertrages die allgemeinen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Verhältnisse oder die Grundlagen, auf denen die Vereinbarungen dieses Vertrages beruhen, gegenüber dem Stand bei Vertragsabschluss so wesentlich ändern, dass für eine der Parteien die Fortsetzung des Vertrages unter den vorliegenden Bedingungen eine unbillige Härte bedeutet, so ist auf Antrag eine Anpassung dieses Vertrages an die veränderten Verhältnisse mit dem Ziel vorzunehmen, ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen.
    3. Falls über eine Anpassung des Vertrages nach Ziffer 15.2 eine Verständigung nicht binnen einer angemessenen Frist von einem Monat erzielt werden kann, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zum geplanten Wirksamwerden der Anpassung zu kündigen.

    16. Kostenpauschalen

    1. Kosten für Zahlungsverzug: Mahnung (Ziffer 4.2) Euro 5,00, Nachinkasso Euro 12,00, Unterbrechung der Anschlussnutzung (Ziffer 7.2) Euro 70,00, Wiederaufnahme der Anschlussnutzung Euro 70,00.
    2. Wählt der Kunde eine abweichende Abrechnung gemäß Ziffer 3.1 oder eine abweichende Kommunikation gemäß Ziffer 11.2, wird pro Abrechnung hierfür Euro 10,00 brutto (Euro 8,40 netto) berechnet.
    3. In den genannten Bruttobeträgen ist die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe enthalten (derzeit 19%); alle anderen Kostenpauschalen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
    4. Der Lieferant darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.

    17. Bonitätsprüfung

    1. Mit dem Erteilen des Auftrags zur Stromlieferung willigen sie ein, dass die GreenStone Energy GmbH vor Vertragsschluss eine Bonitätsauskunft einholen darf und zu diesem Zweck personenbezogene Daten an einen kooperierenden Anbieter von Bonitätsauskünften weitergibt.
    2. Die GreenStone Energy GmbH ist berechtigt einen Auftrag zur Stromlieferung abzulehnen, wenn die Auskunft der Bonitätsprüfung schließen lässt, dass eine nicht hinreichende Bonität des Kunden zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag vorliegt.

    18. Schlussbestimmungen

    1. Der Lieferant ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eines Dritten (Dienstleisters) zu bedienen.
    2. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach schriftlicher Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
    3. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen handelt; die Übertragung ist dem Kunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    4. Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Liefervertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.
    5. Der Vertrag nebst der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
    6. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
    7. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine gültige neue Bestimmung zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
  5. Release 02.12.2023

    Anlage

    AGB 2023 Veröffentlichung am 2. Dezember zum Download (PDF)
    AGB 2023 Veröffentlichung am 20. September zum Download (PDF)
    AGB 2022 zum Download (PDF)
    AGB 2021 zum Download (PDF)

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