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Stromkennzeichnung

Die Zusammensetzung des Stromproduktes Veganstrom ist in der nachfolgenden Stromkennzeichnung dargestellt. Gemäß § 42 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist der Lieferant verpflichtet, Angaben über die Herkunft des gelieferten Stroms zu machen. Für das Jahr 2024 setzt sich die Stromherkunft wie folgt zusammen:


stromkennzeichnung

Vorgabe § 42 Abs. 2 EnWG

* beinhaltet nicht-erneuerbare Mengen aus EEG-geförderter Stromerzeugung aus Grubengas

** Im Bereich der erneuerbaren Energien ist zu unterscheiden zwischen Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien und Anlagen, die durch das EEG gefördert werdenkönnen. Ziel des EEG ist es, regenerative Stromerzeugungsanlagen zu fördern, die sonst aufgrund ihrer Kostenstruktur nicht im Markt bestehen könnten. Daher sind im EEG teilweise Grö-ßenbegrenzungen der Anlagen für die Förderfähigkeit enthalten, um keine Anlagen zu fördern,die schon marktfähig sind. Insbesondere bei der Wasserkraft, aber auch bei der Biomasse wer-den daher Anlagen ab einer bestimmten Größe nicht mehr gefördert. Aus ökologischen Gesichtspunkten heraus werden zudem Anlagen zur Stromerzeugung aus Grubengas durch dasEEG gefördert, obwohl es sich nicht um einen regenerativen Brennstoff handelt. Hier wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sinnvoller ist, aus Bergbaugruben entweichendes fossilesMethangas durch Verstromung energetisch zu nutzen und in CO2 umzuwandeln, als das weitaus klimaschädlichere Methangas entweichen zu lassen oder ohne energetische Nutzung abzu-fackeln. Der Begriff “Erneuerbare Energien” geht über die im EEG geförderten Anlagen hinausund umfasst alle regenerativen Energieträger, also auch große Wasserkraftwerke, die Stromer-zeugung aus dem natürliche Wasserzufluss ins Oberbecken eines Pumpspeicherkraftwerks,den biogenen Anteil bei der Verstromung von Siedlungsabfällen oder die Mitverbrennung vonBiomasse in konventionellen Großkraftwerken.

*** Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht im Jahr 2021 erfolgte eine Umbenennung der Energieträgerdefinition in § 42 Abs. 1 EnWG der „sonstigen erneuerbaren Energien“. Im Rahmen der Stromkennzeichnung erfolgt die Ausweisung dieses Anteils im Bundesmix als „erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG“. Anlagenbetreiber für ungeförderte erneuerbare Energien haben grundsätzlich einen Anspruch auAusstellung eines Herkunftsnachweises. Ebenfalls liegt für diese Energiemengen keine gesetzliche Förderung nach dem EEG vor

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